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Steuererleichterung für Photovoltaik-Besitzer

Erleichterung für die Besitzer von Photovoltaik-Anlagen: Es besteht nun die Möglichkeit, sich für Photovoltaikanlagen und für kleine Blockheizkraftwerke ab Veranlagungszeitraum 2020 von der Einkommensteuerpflicht befreien lassen. Entsprechende Anträge wurden schon vom Finanzamt Coesfeld positiv beschieden. Bis zum Jahre 2019 waren angefallene Gewinne aus Photovoltaik-Anlagen der Einkommensteuer unterworfen. Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 02. Juni 2021 unter dem Geschäftszeichen IV C 6 – S 2240/19/10006:006 und DOK 2021/0627224 eine Gewinnerzielungsabsicht bei kleineren Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung verneint. Bei ihnen liege grundsätzlich eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. Diese Begründung wirke auch für die Folgejahre. „Dies macht die Erklärung der Einkommenssteuer wesentlich einfacher“, wissen Norbert Wienke und Rainer Möllenkamp (BE) zu berichten. Die Umsatzsteuererklärung bleibt jedoch. Ein Musterschreiben für das Finanzamt stellen wir unter nachfolgendem Link zum Download zur Verfügung: Einkommensteuerbefreiung Photovoltaik-Anlage