Heute geht es los: Wir fördern die Bürgerenergie!
Liebe Freundinnen und Freunde,
Liebe Interessierte,
ab sofort fördert unser Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Anlaufkosten von Bürgerenergiegesellschaften für Wind an Land. Seit dem 1.1.2023 unterstützen wir Bürgerenergiegesellschaften, um die Hürde von hohen Planungs- und Genehmigungskosten zu überwinden. 70% - maximal 200.000 Euro pro Windprojekt - fördern wir jetzt über unser neues Programm. Um Doppelförderung zu vermeiden, muss die Förderung zurückgezahlt werden, wenn das Projekt erfolgreich an den Start geht.
Mit diesem Förderprogramm wollen wir wieder mehr Bürgerenergieprojekten zum Erfolg verhelfen. Teilt diese gute Nachricht hier auf Twitter:
https://twitter.com/sven_giegold/status/1609487445778747392
Denn Windanlagen finden mehr Unterstützung, wenn viele Bürger*innen auch finanziell von ihnen profitieren. Das ist auch dringend nötig, denn Erneuerbare Energien sollen bis 2030 einen Anteil von 80% am Bruttostromverbrauch ausmachen. Gleichzeitig soll bei Mobilität und Gebäudewärme immer mehr elektrifiziert werden. Um diesen Ausbau der Erneuerbaren zu schaffen, brauchen wir eine gemeinsame Kraftanstrengung von Wirtschaft und Zivilgesellschaft, Bürger*innen und Staat.
Erneuerbaren-Vorreiter Dänemark zeigt, dass der Ausbau von Wind an Land besonders gut durch Bürgergesellschaften klappt. Bürgerenergiegesellschaften sind auch Beispiele von Demokratie in der Wirtschaft, bei dem viele Anteilseigner*innen am Boom der Erneuerbaren teilhaben. Bürgerenergiegenossenschaften sind zudem Beispiele gemeinwohlorientierter Wirtschaft, wie die Bundesregierung sie derzeit mit einer “Nationalen Strategie für Sozialunternehmen und Soziale Innovationen” stärkt. Auch in Deutschland gab es einen Boom an Bürgerenergiegesellschaften und -genossenschaften. Doch während der Jahre der Großen Koalition wurden die Rahmenbedingungen so sehr verschlechtert, dass die Welle von Neugründungen fast zum Erliegen gekommen ist. Das soll sich nun ändern.
Dazu haben wir verschiedene Maßnahmen ergriffen:
- Wir haben in der EU erreichen können, dass die Verpflichtung zu aufwändigen und unsicheren Ausschreibungen für Erneuerbaren-Projekte eingeschränkt wurde. Robert Habeck und ich haben dazu eine Reihe letztlich erfolgreicher Gespräche in Brüssel bei der EU-Kommission geführt.
- Mit der Reform des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) nutzen wir diesen europarechtlichen Spielraum auch aus. Künftig sind Projekte bis zu sechs Windrädern mit maximal 18 MW von dem komplexen Ausschreibungsverfahren befreit. Das neue EEG tritt auch zum 1.1.2023 in Kraft.
- Haben wir mit dem “Wind an Land”-Gesetz viele Erleichterungen im Planungs- und Genehmigungsverfahren beschlossen, die bereits in Kraft getreten sind.
- Gelang es uns im Dezember 2022 in Brüssel einen “Erneuerbaren Booster” durchzusetzen, der in wenigen Wochen in Kraft tritt. Dieser Booster sichert das “Wind an Land”-Gesetz europarechtlich ab und bringt weitere Erleichterungen beim Genehmigungsverfahren.
- Und nun stärken wir Bürgerenergiegesellschaften den Rücken.
Etliche Windanlagen haben in den Regionen zu viel Frust geführt, wenn die Erträge bei Eigentümer*innen angekommen sind, die in ganz anderen Regionen wohnten. Ebenso kann es Unfrieden säen, wenn sich viele Anwohner*innen Windräder anschauen müssen, aber nur wenige von ihnen finanziell profitieren. Genau hier setzen Bürgerenergiegesellschaften und Bürgerenergiegenossenschaften an. Jedoch haben Bürgerenergiegesellschaften einen strukturellen Nachteil: Sie haben es schwerer Risikokapital für die lange und mit Unsicherheiten behaftete Planungsphase aufzubringen. Denn anders als große Unternehmen können sie solche Kosten und Risiken nicht über viele Projekte verteilen. Deshalb übernimmt nun unser Förderprogramm 70% der Anlaufkosten. Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören alle Maßnahmen der Vorplanung eines Projektes (wie zum Beispiel Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Wirtschaftlichkeitsberechnungen) sowie weitere notwendige Gutachten, die zur Realisierung von Windenergieanlagen beitragen.
Zurückgezahlt werden muss nur, wenn die jeweiligen Windenergieanlagen an Land innerhalb von zweieinhalb Jahren eine Genehmigung gemäß Bundesemissionsgesetz oder einen Zuschlag in einem EEG-Ausschreibungsverfahren erhalten haben oder eine EEG-Förderung außerhalb der Ausschreibung registriert wurde. Insgesamt umfasst die Förderung für 2023 eine Summe von 7,5 Mio. Euro, auch für die weiteren Jahre sind Summen in der Größenordnung vorgesehen.
In den letzten Monaten haben wir schon eine starke Beschleunigung der Energiewende z.B. bei der Photovoltaik geschafft. Mehr dazu hier.
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Doch bei Wind an Land brauchen wir nun eine große Kraftanstrengung. Die Energiewende wird gelingen, das Klima nachhaltig schützen und uns als Land nach vorne bringen, wenn wir alle mit anpacken! Dazu verbessern wir die Rahmenbedingungen. Wir bleiben dran.
Mit erfreuten Grüßen
Sven Giegold
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Für Freund*innen von Definitionen: Eine Bürgerenergiegesellschaft im Sinne des des neuen Förderprogramms ist jede Genossenschaft oder sonstige Gesellschaft,
a) die aus mindestens 50 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht,
b) bei der mindestens 75 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlgebiet, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um die geplante Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand im Fall von Solaranlagen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage und im Fall von Windenergieanlagen von der Turmmitte der jeweiligen Anlagen gemessen wird,
c) bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen, und
d) bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, wobei mit den Stimmrechten nach Buchstabe b in der Regel auch eine entsprechende tatsächliche Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gesellschaft und der Mitwirkung an Entscheidungen der Gesellschafterversammlung verbunden sein muss, es beim Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder Personengesellschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt und es bei einer Gesellschaft, an der eine andere Gesellschaft 100 Prozent der Stimmrechte hält, ausreicht, wenn die letztere die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis d erfüllt.
Schönstes Beamtendeutsch! ;-)